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Das Existenzminimum errechnet sich wie folgt: 8 Prozent des Grundgehaltes der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder jede Lebens-partnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach § 39 Absatz 1 BBhV oder nach § 43 SGB XI besteht 453,69 Euro 30 Prozent des Grundgehaltes der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder eine Lebenspartnerin oder einen Lebens- partner, für die oder den kein Anspruch nach § 39 Absatz 1 BBhV oder nach § 43 SGB XI besteht 1.701,32 Euro 3 Prozent des Grundgehaltes der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch nach § 39 Absatz 1 BBhV oder nach § 43 SGB XI besteht 170,13 Euro 3 Prozent des Grundgehaltes der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person Beispiel stationäre Pflegekosten mit Bundesbeihilfe Beihilfeberechtiger Brandenburg (ohne Angehörige) Pflegegrad 4 stationär (Pflegeheimkosten 3.912 €) Grundgehalt: 2.544 ,-€ BMS : 70 Informationsblatt für Beihilfeberechtigte zur stationäre Pflege des Landes Brandenburg: Beihilfeverordung des Landes Brandenburg Weiterführende Informationen zur Beihilfevorschrift des Landes Brandenburg erhalten Sie beim Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Landesbeihilfe – Bremen Bei ambulanter Pflege: Beihilfeleistungen gleich nach SGB XI Bei stationärer Pflege: Grundsätzlich übernimmt die Beihilfe nur die Pflegekosten bis zu den Höchstsätzen der gesetzlichen Pflegeversicherung